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Ausländische Führerscheine sind in der Bundesrepublik Deutschland oft nur teilweise, nur eingeschränkt oder gar nicht gültig. Bevor der eigene Führerschein im Inland genutzt wird, ist es also notwendig, sich vorab zu informieren und beraten zu lassen, ob der eigene Führerschein überhaupt zum Führen von Autos innerhalb von Deutschland berechtigt.
Hierbei ist zunächst wichtig, zwischen dem Führerschein und der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.
Der Führerschein ist lediglich das Dokument, das beweist, dass ein Land dem Inhaber des Scheins, die Erlaubnis erteilt hat, auf seinem Hoheitsgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen. So beweist auch ein ausländischer Führerschein lediglich, dass die Erlaubnis ein Auto zu fahren in einem anderen Land, für dessen Hoheitsgebiet, erworben wurde. Ob diese fremdländische Erlaubnis auch in Deutschland gilt, muss vor Fahrtantritt geprüft werden.
I. Grundlagen
Rechtliche Grundlage für die Prüfung ist stets die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Diese normiert als Grundsatz, dass alle Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis diese auch in Deutschland nutzen dürfen, solange kein Wohnsitz in Deutschland besteht.
Somit können etwas Urlauber oder Personen auf der Durchreise ohne Probleme ein Kraftfahrzeug in Deutschland führen, da Ihre ausländische Fahrerlaubnis vorrübergehend anerkannt wird.
II. Wohnsitz in Deutschland
Hat der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis einen Wohnsitz in Deutschland, kommt es für die Gültigkeit seines Führerscheins maßgeblich auf die Aufenthaltsdauer und den Staat an, in dem der Führerschein erteilt wurde.
Ein Wohnsitz wird schon dadurch begründet, dass eine Person Ihren langfristigen (regelmäßig drei Monate) oder regelmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat. Eine amtliche Anmeldung einer Adresse ist nicht notwendig. Auch ohne Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, kann ein Wohnsitz in Deutschland begründet werden.
1. Aufenthalt bis zu 12 Monate
Wer in Deutschland einen Wohnsitz begründet und sich dort bis zu sechs Monate aufhält, kann von seiner ausländischen Fahrerlaubnis sechs Monate lang problemlos Gebrauch machen.
Wer sich länger als sechs Monate in Deutschland aufhält, kann einmalig beantragen, dass die Anerkennung seiner ausländischen Fahrerlaubnis um weitere sechs Monate verlängert wird.
Insgesamt kann eine ausländische Fahrerlaubnis also bis zu 12 Monate lang genutzt werden, selbst wenn der Inhaber einen Wohnsitz in Deutschland hat.
Hierdurch soll insbesondere Studenten, Projektarbeitern und ähnlichen Personengruppen der Aufenthalt in Deutschland bei gleichzeitiger Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis ermöglicht werden.
2. EU-Führerscheine
Unproblematisch ist die Nutzung von EU-Führerscheinen in Deutschland.
Eine in einem EU-Staat erteilte Fahrerlaubnis wird in Deutschland vollumfänglich und zeitlich unbegrenzt anerkannt.
Hierbei ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Fahrerlaubnis erstmalig in einem EU-Land ausgestellt worden sein muss. Der Inhaber muss also seinen Führerschein in einem EU-Land gemacht haben. Wurde der Führerschein in einem Land außerhalb der EU erstmalig erworben, ist diese Fahrerlaubnis in Deutschland nach sechs, beziehungsweise 12 Monaten nicht mehr gültig. Dies gilt selbst dann, wenn die alte Fahrerlaubnis zwischenzeitlich in einem anderen EU-Land in einen EU-Führerschein umgeschrieben wurde.
Wer also etwa seinen Führerschein in Tunesien erwirbt, sodann nach Italien auswandert und dort seine tunesischen Fahrerlaubnis in eine italienische Fahrerlaubnis umschreiben lässt und dann weiter nach Deutschland zieht, darf seine Fahrerlaubnis maximal 12 Monate in Deutschland nutzen.
Zwar besitzt der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis einen EU-Führerschein, die Fahrerlaubnis, wird jedoch als tunesische behandelt, da die Fahrerlaubnis dort erstmalig erworben wurde.
Wenn in Italien ein vollständig neuer Führerschein gemacht wurde, dann wurde auch eine EU-Fahrerlaubnis erteilt, die in Deutschland unbeschränkt gültig ist.
Bevor Sie einen Nicht-EU-Führerschein oder einen umgeschriebenen Führerschein in Deutschland benutzen, ist dringend ein Anwalt zu Rate zu ziehen, ob der Führerschein auch eine gültige Fahrerlaubnis beinhaltet.
Zuletzt ist zu beachten, dass bis zum 19.01.2033 alle alten EU-Führerscheine in einen aktuellen EU-Scheckkarten-Führerschein umgetauscht werden müssen. Dies geschieht gestaffelt, bis zum 19.01.2026 mussten alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor 2001 erteilt worden sind.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie über einen gültigen Führerschein verfügen oder diesen umtauschen müssen, beraten wir Sie gerne.
3. Nicht-EU-Führerscheine
Inhaber einer Fahrerlaubnis, die nicht in der EU, sondern einem Drittstaat erteilt wurden, müssen Ihre Fahrerlaubnis nach spätestens 12 Monaten umschreiben lassen, um in Deutschland weiterhin Kraftfahrzeuge führen zu dürfen.
Hierfür ist ein Antrag beim zuständigen Straßenverkehrsamt notwendig.
Für das Umschreiben einer Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem, wo die Fahrerlaubnis ursprünglich erworben wurde.
So gibt es Fahrerlaubnisse, die vollumfänglich anerkannt werden und prüfungsfrei umgeschrieben werden.
Bei den Fahrerlaubnissen einiger Länder sind die Vorlage weiterer Nachweise, wie etwa ein Bestätigung, dass der Führerschein dort erstmalig ausgestellt wurde, notwendig. Weitere Hürden können die Wiederholung der theoretischen oder praktischen Fahrprüfung oder das Absolvieren weiterer Fahrstunden sein.
Da die Rechtslage sehr streng und gleichzeitig unübersichtlich ist, kommt es bei der Bearbeitung entsprechender Anträge durch die Straßenverkehrsbehörden regelmäßig zu Problemen und falschen Entscheidungen. Spätestens, wenn der Antrag abgelehnt wird, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, im besten Fall lässt man sich jedoch bereits vorab beraten, bevor der Antrag gestellt wird.
Unter welchen Voraussetzungen Sie Ihren Führerschein umschreiben lassen können, prüfen wir selbstverständlich gerne und unterstützen Sie bei allen Fragen zu Ihrem Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis.