Inhalt
1. Was ist die Durchsuchung
Die Durchsuchung ist eine repressive Maßnahme im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Sie wird gegen den Beschuldigten im Verfahren durch den Ermittlungsrichter oder den zuständigen Staatsanwalt angeordnet und dient zum Auffinden und Sichern von Beweismitteln, Wertgegenständen und Indizien.
Die Durchsuchung findet, für den Beschuldigten, meist überraschend statt. Der Beschuldigte weiß entweder nicht, dass gegen ihn überhaupt ein Verfahren läuft oder, falls das laufende Verfahren bekannt ist, wird er meist gezielt über die anstehende Durchsuchung im Dunkeln gelassen. Außerdem werden Durchsuchungen oft durchgeführt, wenn der Beschuldigte besonders unvorbereitet ist oder Rechtsanwälte schwer zu erreichen sind. Gängig sind Durchsuchungen am späten Freitagnachmittag, in den frühen Morgenstunden zwischen 2:00 Uhr und 6:00 Uhr oder in der Nacht von Sonntag auf Montag. Dabei möchten die Behörden oft gezielt einen Überraschungs- und Überforderungseffekt bei den angetroffenen Personen erzielen, um Informationen aus spontanen Äußerungen zu erlangen oder ohne große Gegenwehr (zu) umfassende Ermittlungen durchzuführen.
Ist ein laufendes Verfahren bekannt und hat der eigene Rechtsawalt bereits Akteneinsicht beantragt, kann in der Verweigerung der Akteneinsicht ein gewichtiges Indiz für eine bevorstehende Durchsuchung liegen.
2. Was sind die Voraussetzungen der Durchsuchung?
Voraussetzungen für die Durchsuchung sind ein entsprechender Tatverdacht, ein Antrag der Staatsanwaltschaft bei Gericht und ein entsprechender Gerichtsbeschluss.
Es müssen Hinweise und Indizien dazu vorliegen, dass sich im zu durchsuchenden Objekt Beweise für eine tatsächliche Straftat des Beschuldigten auffinden lassen. Gibt es keine Hinweise darauf, dass sich etwa in der Wohnung des Beschuldigten Beweismittel befinden oder gibt es sogar keine ausreichenden Indizien für eine Straftat, darf nicht „auf gut Glück“ durchsucht werden.
Liegen entsprechende Hinweise vor, erlässt der Ermittlungsrichter, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, einen schriftlichen Durchsuchungsbeschluss. Im Beschluss muss konkret beschrieben sein, wo durchsucht werden soll. Wohnungen sind mit der Adresse zu benennen, Lagerräume, Geschäftsräume oder Fahrzeuge dürfen nur durchsucht werden, wenn Sie dem Beschuldigten zuzurechnen sind und explizit in den Beschluss aufgenommen wurden. Ferner muss beschrieben werden, was bei der Durchsuchung aufgefunden werden soll, etwa Beweismittel. Dabei reicht für die Durchsuchung beim Beschuldigten eine allgemeine Beschreibung aus. Wird bei einem Zeugen oder unbeteiligten Dritten durchsucht, muss der Gegenstand, der aufgeufnden werden soll, etwa ein Laptop oder Handy, konkret beschrieben werden und extra begründet werden, weshalb dieser Gegenstand für die Ermittlungen von Relevanz ist.
Grundsätzlich ist dieser Beschluss Grundvoraussetzung einer rechtmäßigen Durchsuchung. In besonderen Fälle, etwa bei Eilbedürftigkeit oder Gefahr im Verzug, kann der Beschluss aber auch mündlich erlassen werden oder, ohne Beteiligung eines Richters, durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst eine Durchsuchung angeordnet werden. In letzterem Fall, muss der Durchsuchungsbeschluss jedoch im Anschluss schriftlich durch ein Gericht erlassen und bestätigt werden.
3. Wie verhalte ich mich bei einer Durchsuchung?
Da die Durchsuchung regelmäßig überraschend geschieht ist es unbedingt notwendig zunähst Ruhe zu bewahren, keinerlei Angaben gegenüber den eingesetzten Beamten zu machen und sofort einen Rrechtsanwalt zu kontaktieren. Der eigene Rechtsanwalt sollte bei der Durchsuchung anwesend sein, um die eigenen Rechte durchsetzen zu können. Ohne Verteidiger ist der Beschuldigte den Beamten überwiegend hilfslos ausgeliefert.
Die Hinzuziehung des eigenen Verteidigers muss den Beamten gegenüber kommuniziert werden, da der Beginn der Durchsuchung regelmäßig ausgesetzt werden muss, bis der gewählte Rechtsanwalt persönlich anwesend ist.
Außerdem ist stets die Vorlage des vollständigen, schrfitlichen Durchsuchungsbeschlusses zu verlangen. Eine mündliche Wiedergabe des Inhalts oder die Vorlage der Beschlussformel ohne Begründung ist keine ausreichende Grundlage für eine rechtmäßige Durchsuchung. Ist ein Durchsuchungsbeschluss mündlich ergegangen oder mündlich angeordnet worden, ist der Entscheidungsträger zu erfragen, damit der eigene Rechtsanwalt vor Ort mit diesem Kontakt aufnehmen kann.
Während der Durchsuchung ist darauf zu achten, dass nur dort durchsucht wird, wo es laut Beschluss zulässig ist. Private Zimmer von unbeteilgten Dritten, fremde Fahrzeuge vor dem Haus oder weitere Wohnungen, Geschäftsräume oder Laggerräume sind regelmäßig nicht vom Beschluss umfasst und dürfen nicht unmittelbar durchsucht werden.
Werden Beweismittel sichergestellt ist darauf zu achten, dass die Sicherstellung so unbelastend wie möglich für den Beschuldigten ist. Die Tendenz geht dazu, dass zunächst alle Gegenstände, die vielleicht relevant sein könnten, sichergestellt werden und erst im weiteren Verfahren aussortiert werden. Dies kann jedoch Monate in Anspruch nehmen. Alternativ können relevante Dokumente vor Ort kopiert werden, Datenträger können auf USB-Sticks oder Festplatten gespiegelt werden oder umfangreiche Geschäftsunterlagen und Ordner können vor Ort in einem versiegelten Raum belassen werden. Diese Möglichkeiten müssen regelmäßig vor Ort gegenüber den Beamten aktiv durchgesetzt werden, sodass sich auch hierfür die Anwesenheit des eigenen Anwalts empfiehlt.
Grundsätzlich sollten im Laufe der Durchsuchung keinerlei Zugeständnisse an die Beamten erfolgen oder ein Einverständnis erklät werden. Wer mit einer Durchsuchung von Räumen oder der Sicherstellung von Gegenständen einverstanden ist, riskiert die anschließende Überprüfung der Maßnahme, da auch rechtswidrige Durchsuchungen durch ein Einverständnis rechtmäßig werden. Ein Vorgehen gegen die Maßnahme selbst, die Sicherstellung und die Verwertung der Beweismittel ist im Anschluss dann nicht mehr möglich.
Ebenso sollten keinerlei Passwörter oder PINs von Mobiltelefonen, Tablets, Laptops oder anderer Datenträger mitgeteilt werden. Diese können im Anschluss immer noch über die Verteidigung mitgeteilt werden, soweit sich dies empfiehlt. Selbiges gilt für die Herausgabe von Schlüsseln.
Zuletzt sollte zu jeder Durchsuchung ein eigener Durchsuchungszeuge hinzugezogen werden, auch hierrauf muss gegenüber den Beamten bestanden werden.
Nach dem Abschluss der Durchsuchung müssen ein Durchsuchungsprotokoll und, im Fall der Sicherstellung, ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt werden. Beide müssen möglichst konkret und vorallem vollständig abgefasst sein. Im Zweifel sind beide Dokumente vor Ort von den Beamten zu verlangen.
Spätestens nach der Durchsuchung ist unverzüglich ein Rechtsanwalt zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen zu besprechen und eine erfolgreiche Verteidigung zu planen.
Gerne stehen wir Ihnen im Falle einer Durchsuchung jederzeit telefonisch und persönlich zur Verfügung.