Das Fahrverbot im Bußgeldverfahren

Nahaufnahme eines historischen Gerichtsgebäudes mit steinernen Säulen und Figurenreliefs unter dramatisch bewölktem Himmel.
  1. I. Was ist ein Fahrverbot?
  2. II. Wann droht ein Fahrverbot?
  3. 1. Geschwindigkeitsverstöße
  4. 2. Rauschmittelfahrten
  5. 3. Rotlichtverstöße
  6. III. Welche Wirkung hat ein Fahrverbot?
  7. IV. Wie verteidige ich mich gegen ein Fahrverbot?
  8. 1. Freispruch oder Verfahrenseinstellung
  9. 2. Härtefälle
  10. 3. der Sonderfall der Beharrlichkeit

Im Bußgeldverfahren kann es dazu kommen, dass neben einer Geldbuße und Punkten in Flensburg auch die weitere Sanktion eines Fahrverbots verhangen wird.
Wann immer ein Fahrverbot verhangen wird, ist der Führerschein unmittelbar in Gefahr und es braucht professionelle Beratung, um den Verlust des Füherscheins abzuwenden. Hierbei kommt es vorallem darauf an zu verstehen, was ein Fahrverbot ist, wann es verhangen werden kann und welche Möglichkeiten es gibt, sich hiergegen zu verteidigen.

I. Was ist ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot ist eine Sanktion, die der Bußgeldkatalog für besonders gravierende Verkehrsverstöße zusätzlich zu einem Bußgeld und Punkten in Flensburg vorsieht.

Ein Fahrverbot im Bußgeldverfahren muss dabei von einem Fahrverbot im Strafverfahren und einem Entzug der Fahrerlaubnis unterschieden werden.
Ein Fahrverbot im Bußgeldverfahren ist immer zeitlich beschränkt und kann maximal drei Monate betragen. Außerdem bedeutet es, dass man die Berechtigung von der staatlich erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen verloren hat. Die Erlaubnis selbst bleibt unangetastet. Vollstreckt wird ein Fahrverbot durch die amtliche Verwahrung des Führerscheins. Dieser ist nach rechtskräftiger Entscheidung über ein Fahrverbot vom Betroffenen selbst bei einer Behörde in amtliche Verwahrung zu geben.
Der wichtigste Unterschied zum Entzug der Fahrerlaubnis ist hierbei, dass der Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots durch die Behörden von sich aus wieder freigegeben und regelmäßig an den Betroffenen zurückgesandt wird.

II. Wann droht ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot ist vom Bußgeldkatalog für verschiedene Fälle vorgesehen.

Das sind die häufigsten Fälle:

1. Geschwindigkeitsverstöße

Wird gegen den Betroffenen ein Geschwindigkeitsverstoß festgestellt gibt es verschiedene Geschwindigkeitsgrenzen, die ein Fahrverbot nach sich ziehen können.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaft kann ein Fahrverbot von einem Monat bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h verhangen werden. Hierbei ist unerheblich, ob der Betroffene bei angeordneten 50 km/h deutlich überhöhte 81 km/h fährt oder sich nicht bewusst ist, dass er eine 30er-Zone befährt und mit, innerort teilweise zulässigen, 61 km/h die Straße befährt. Hierdurch kann es bei Ablenkungen oder Unachtsamkeit schnell zu einem Fahrverbot im Zusammenhang mit Fahrten innerorts kommen.

Bei Geschwindigkeitsverstößen außerhalb geschlossener Ortschaft gilt als Grenze für die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat eine Überschreitung um 41 km/h. Ab einer Überschreitung von 51 km/h drohen zwei Monate Fahrverbot, wird die Geschwindigkeit sogar um 70 km/h oder mehr überschritten, werden die maximalen drei Monate Fahrverbot verhangen.

Einen Sonderfall bildet die Verhängung des Fahrverbots wegen „Beharrlichkeit“. Beharrlichkeit bedeutet, dass der Betroffene innerhalb so kurzer Zeit mehrere mittelschwere Verkehrsverstöße begeht, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die geltenden Verkehrsregeln beharrlich außer Aacht lässt. Der Bußgeldkatalog sieht für diese Fälle ein außerordentliches Fahrverbot von einem Monat vor, um auf den beharrlich rechtsbrüchigen Verkehrsteilnehmer besonders einzuwirken.
Vorsaussetzungen einer Beharrlichkeit sind dabei, dass innerhalb eines Zeitraum von 12 Monaten, nicht notwendiger Weise innerhalb desselben Jahres, mindestens zwei Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr durch denselben Betroffenen begangen werden. Obwohl beide Verstöße für sich genommen die Grenze für die Verhängung eines Fahrverbots nicht erreichen, rechtfertigen beide Verstöße in kurzem Abstand zueinander das Fahrverbot.

2. Rauschmittelfahrten

Eine Fahrt unter dem Einfluss von Rauschmitteln, wie etwas Alkohol oder Cannabis, kann unter bestimmten Umständen als Bußgeldverfahren, anstatt als Strafverfahren, geführt werden.
Wird ein entsprechender Verstoß rechtskräftig festgestellt, folgt hieraus automatisch ein Fahrverbot von einem Monat beim ersten Verstoß. Bei allen weiteren Rauschmittelverstößen droht ein Fahrverbot von drei Monaten.

In diesem Zusammenahg ist zu beachten, dass selbst nach einem abgeschlossenen Bußgeldverfahren und einem vollstreckten Fahrverbot durch das Straßenverkehrsamt in einem gesonderten Verwaltungsverfahren die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen oder eine MPU zu Überprüfung der Fahrtauglichkeit angeordnet werden kann. Dass bereits aufgrund desselben Sachverhalts eine Geldbuße bezahlt und ein Fahrverbot abgeleistet wurde, ist für die führerscheinrechtliche Bewertung ohne Belang, da es sich um zwei getrennte Verfahren handelt.

3. Rotlichtverstöße

Ein Rotlichtverstoß kann zu einem Fahrverbot von einem Monat führen, wenn ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt immer dann vor, wenn rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte, bevor der Betroffene die Haltelinie überquerte. Die gegenüber des einfachen Verstoßes deutlich gesteigerte Sanktion, bei einem einfachen Rotlichtverstoß droht kein Fahrverbot, ergibt sich aus der erhöhten Gefährlichkeit für andere Verkehrsteilnehmer, wenn der Betroffene eine Ampel überquert, die bereits längere Zeit Rotlicht anzeigt.

Weitere Fälle des qualifizierten Roltlichtverstoßes können, unabhängig von der Rotzeit, vorliegen, wenn es zu der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu Sachschäden kommt.

III. Welche Wirkung hat ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot bewirkt, dass der Betroffene seinen Führerschein abgeben muss und für die Dauer des Fahrverbots keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen darf. Wer im öffentlichen Straßenverkehrs trotz bestehenden Verbots beim Führen eines entsprechenden Fahrzeugs angetroffen wird, riskiert ein Strafverfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zwar besteht die Fahrerlaubnis trotz Fahrverbot weiterhin, diese ist jedoch für die Dauer des Fahrverbots nicht gültig, sodass der Tatbestand des § 21 StVG dennoch erfüllt ist.

Den Führerschein hat der Betroffene regelmäßig unverzüglich in amtliche Verwahrung zu geben, sobald über das Fahrverbot rechtskräftig entschieden wurde. Die Fahrverbotsfrist fängt erst mit dem Eingang des Führerscheins bei einer Behörde an abzulaufen. Das beduetet, dass der Betroffene im Normalfall nicht selbst bestimmen kann, wann das Fahrverbot abgeleistet wird, sondern den Führerschein so schnell wie möglich abgeben muss.
Teilweise wird durch die Ordnungsbehörde oder ein Gericht eine Abgabefrsit von vier Monaten eingeräumt. Meist ist dies bei Erstverstößen oder weniger schwerwiegenden Verstößen der Fall. In diesem Fällen kann der Betroffen innerhalb der Abgefrsit von vier Monaten selbst bestimmen, wann er den Führerschein abgibt und damit den Beginn des Fahrverbots flexibler gestalten. Das Fahrverbot muss nicht innerhalb dieser vier Monate vollständig vollstreckt werden.

Bei einem Fahrverbot von mehreren Monaten ist eine Aufspaltung nicht möglich, das gesamte Fahrverbot muss am Stück abgeleistet werden.

IV. Wie verteidige ich mich gegen ein Fahrverbot?

Mit Hilfe eines versierten Verteidigers bieten sich häufig gute Aussichten, sich gegen ein drohendes Fahrverbot zu verteidigen.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass das Fahrverbot nicht isoliert angegriffen werden kann. Möchte sich der Betroffene gegen das Fahrverbot wehren, muss gegen den ganzen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zugang Einspruch eingelegt werden. Erst in dem sich hieran anschließenden Einspruchsverfahren können einzelne Angriffsmittel gegen einzelne Sanktionen, wie die Geldbuße oder das Fahrverbot oder beides angebracht werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Punkte, die in Flensburg verhangen werden können, nicht einzeln angegriffen oder durch eine Erhöhung der anderen Sanktionen abgewendet werden können. Ferner ist zu beachten, dass das Vorbringen des Betroffenen oder seines Verteidigers bei den Ordnungsbehörde häufig ungehört bleibt und deshalb ein Fahrverbot meist erst im gerichtlichen Verfahren effektiv angegriffen werden kann.

1. Freispruch oder Verfahrenseinstellung

Die effektivste Methode, ein Fahrverbot abzuwenden besteht darin, den gesamte Bußgeldbescheid erfolgreich anzugreifen und im gerichtlichen Verfahren einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Ist der Bußgeldbescheid selbst aus formellen, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen fehlerhaft und damit rechtswidrig, gewinnt der Betroffene das Verfahren. Folge hiervon ist, dass alle Sanktionen, die Geldbuße, die Punkte in Flensburg und das Fahrverbot entfallen.
In Fällen, die eine Abstufung zwischen den Tatbeständen vornehmen, wie etwa einem einfachen oder qualifizierten Rotlichtverstoß, kann oft auch eine Verteidigung hin zum weniger schwerwiegenden Fall aussichtsreich sein.

2. Härtefälle

Sollte sich ein Vorwurf im Bußgeldverfahren als unerschütterlich darstellen, kann ein Fahrverbot dennoch dadurch angegriffen werden, dass es einen außergewöhnlichen und von der Rechtsorndung nicht beabsichtigten Härtefall für den Betroffenen darstellen würde.

Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl.: BVerfGE 27, 36, 42; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2019, Az.: (1B) 53-Ss-Owi-608/18 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2017, Az.: 2 Ss 762/16 -; OLG Dresden, Beschluss vom 11. März 2019 – OLG 23 Ss 80/19 (B) –). Auf eine Vernichtung der gesamten Existenz eines Betroffenen ist die Norm dementsprechend nach Wortlaut, Sinn und Willen des Gesetzgebers nicht ausgerichtet.

Dementsprechend ist nach herrschender Rechtsprechung Raum für ein Absehen von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße da gegeben, wo eine unzumutbare Härte vorliegt (vgl.: OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2013 , Az.:III 1 RBs 152/13, m.w.N.).

Außerdem muss der Tatrichter sich der Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen erkennen lassen (BGHSt 38,125, SenE vom 04.01.2000, Az.: Ss 602/99 B). Den Urteilsgründen des Gerichts muss sich daher entnehmen lassen, dass es sich der – generellen – Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist (OLG Köln, SenE vom 12.04.2013, 111-1 RBs 108/13, 81 Ss-OWi 35/13).

Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Härtefall“ vorliegt, der der Verhängung eines Regelfahrverbots nach der BKatV entgegensteht, hat das Tatgericht im Allgemeinen Ausführungen zu der Berufstätigkeit des Betroffenen zu treffen (OLG Köln, SenE vom 9. 12. 1997, Az.: Ss 709/97 B; SenE vom 8. 8. 2000, Az.: SS 306/00).

Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, sofern Anknüpfungstatsachen für die Annahme einer möglicherweise vorliegenden „erheblichen Härte“ von dem Betroffenen vorgebracht oder sonst erkennbar werden (BayObLG DAR 1999, 559f.; OLG Köln, SenE v. 4. 1. 2000, Az.:Ss 602/99 B -). Denn insoweit können sich Anhaltspunkte aus der Berufstätigkeit des Betroffenen ergeben.

Liegen des Weiteren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhängung des Fahrverbots wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf Berufstätigkeit und wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben unverhältnismäßig wäre, so hat das Gericht sich um Aufklärung und eine gesicherte Tatsachengrundlage für seine Entscheidung zu bemühen. Der Tatrichter darf einerseits nicht entscheidungserhebliches Vorbringen des Betroffenen als ungeprüfte Behauptung dahinstehen lassen; andererseits darf er sich nicht mit der unkritischen Übernahme der Einlassung des Betroffenen begnügen, er sei beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und müsse mit dem Verlust des Arbeitsplatzes rechnen (vgl.: OLG Düsseldorf MDR 1999, 1064 = VRS 97, VRS Band 97 Seite 214 = DAR 1999, 415; Deutscher NZV 2000, 105 ,108).

Eine Verpflichtung, nähere Feststellungen dazu zu treffen, welcher Berufstätigkeit der Betroffene nachgeht, besteht insbesondere dann, wenn der Betroffene sich mit konkretem Tatsachenvortrag auf das Vorliegen eines „Härtefalles“ beruft und das Gericht sich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs damit in den Entscheidungsgründen befassen muss (BVerfG, NJW 1996, 2785, 2786).

Ferner muss sich das Gericht in seinen Urteilsgründen damit auseinandersetzen, ob bei Bestehen eines Härtefalls der erstrebte Besinnungseffekt des Fahrverbots auch mit Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann (vgl.: OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2013, Az.: II 1 RBs 152/13).

Zuletzt ist ein Härtefall immer dann anzunehmen, wenn ein Fahrverbot für den Betroffenen derart gravierende wirtschaftliche bis hin zu existenziellen Konsequenzen hätte, dass die Besinnungs- und Erziehungsfunktion des Fahrverbots weit überverwirklicht wäre und der Betroffene gleichzeitig für einen einfachen Verkehrsverstoß sämtlicher persönlicher Errungenschaften, seiner Existenzgrundlage oder seiner würdigen Lebensumstände beraubt würde (vgl.:BGHSt 38, 125, 134 = NZV 92, 117, 119; BayObLG NZV 94, 487; OLG Köln NZV 94, 161; OLG Düsseldorf NZV 93, 446; OLG Hamm NZV 96, 118).

Aus diesen Grundsätzen folgt, dass ein Härtefall immer dann angenommen werden kann, wenn für den Betroffenen unmittelbare beufliche Konsequenzen drohen würden, die seine wirtschaftliche Existenz gefährden. Dies kann bei fahrenden Berufen wie Berufskraftfahrern oder Taxifahrern angenommen werden.

Um einen entsprechenden Härtefall geltend zu machen, muss durch den Verteidiger vorgetragen werden, wie die berufliche Sitaution des Betroffenen ist, wie er wirtschaftlich aufgestellt ist, dass er bei Verlust des Führerscheins unmittelbar in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz betroffen wäre und das Fahrverbot nicht anderweitig überbrückt werden kann.
Dieser Vortrag muss durch Nachweise, wie etwa eine Stellungnahme vom Arbeitgeber untermauert werden. Die Anforderungen sind außerdem von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und mitunter hoch, sodass die Bearbeitung entsprechender Fälle eine erfahrene und präzise Verteidigung voraussetzt.

Ist das Vorliegen eines Härtefalls festgestellt, hat der Betroffene stets mit einer Erhöhung der Geldbuße zu rechnen. Dies ist die zweite Voraussetzung, um von einem Fahrverbot abzusehen. Nach der Rechtsprechung des BGH soll die Geldbuße nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen angemessen erhöht werden. Den Regelfall soll jedoch eine Verdreifachung der Geldbuße aus dem ursprünglichen Bußgeldbescheid bilden.

3. der Sonderfall der Beharrlichkeit

Denkbar sind Fälle in denen ein Betroffener eine Geschwindigkeitsüberschreitung von über 26 km/h begeht, die nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden kann, und danach, innerhalb von 12 Monaten, erneut einen Geschwindigkeitsverstoß von über 26 km/h begeht, der jedoch schon für sich genommen ein Fahrverbot nach sich ziehen würde.
In diesem Fällen werden die Regelungen durch die Bußgeldbehörden regelmäßig kombiniert und statt einem Monat werden zwei Monate Fahrverbot verhangen. Ob dieses Vorgehen zulässig ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Überwiegend wird von den Gerichten jedoch angenommen, dass in solchen Fällen nur ein Monat Fahrverbot verhangen werden darf, da die Beharrlichkeitsregel eine Regelungslücke schließen soll, die gerade nicht besteht, wenn ohnehin ein Fahrverbot festgesetzt werden kann.
Sollte dieser Fall eintreten, ist gegen den Bußgeldbescheid in jedem Fall mit einem Rechtsanwalt zusammen Einspruch einzulegen, um den ungerechtfertigten Monat Fahrverbot abwenden zu können.

Sollte Ihnen durch ein Bußgeldverfahren ein Fahrverbot drohen, beraten und verteidigen wir Sie gerne schnell, professionell und individuell zu Ihrem Fall. Oft kann du eine gute Verteidigung ein Fahrverbot abgewendet werden, sprechen Sie uns für Ihren Fall gerne an.