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1. Was ist Trunkenheit im Straßenverkehr?
Entgegen der missverständlichen Bezeichnung „Trunkenheit“ im Straßenverkehr, beschreibt der Tatbestand des § 316 StGB ganz allgemein eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter der Wirkung von jeglichen Rauschmitteln. Hierzu gehören etwa Alkohol, Cannabis, verbotene Betäubungsmittel und seit Kurzem auch Lachgas.
Eine Trunkenheit im Straßenverkehr wird grundsätzlich deshalb verfolgt, weil die Teilnahme am Straßenverkehr in einem fahruntüchtigen Zustand eine erhöhte Gefahr für den Täter selbst, aber auch alle anderen Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachwerte darstellt.
Wie eine Trunkenheit im Verkehr behandelt wird, hängt maßgeblich von der festgestellten Wirkstoffkonzentration im Blut des Betroffenen und einer Vielzahl an Wirkstoffgrenzen ab. Je nach Höhe des Wirkstoffs im Blut, wird der Fall als eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat behandelt. Die Grundlagen hierfür finden sich in § 24a StVG und § 316 StGB.
2. die maßgeblichen Grenzwerte
a) Alkohol
Bezüglich Alkohols besteht die ausdifferenzierteste Forschungslage zur Auswirkung auf den menschlichen Körper, woraus eine Vielzahl von Grenzwerten resultiert, die zu beachten sind:
- der erste für das Strafverfahren relevante Grenzwert ist die Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰. Wird dieser Grenzwert überschritten, gilt der Verkehrsteilnehmer als relativ fahruntüchtig. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Strafbarkeit des Verhaltens davon abhängig, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, wie etwa Fahrfehler, aufgetreten sind. Liegen solche nicht vor, kann der Fahrer für die Alkoholfahrt nicht bestraft werden.
Für Fahrer von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, etwa Fahrrädern, besteht derzeit noch ein Grenzwert von 0,8 ‰ für die Annahme der relativen Fahruntüchtigkeit. Der Grenzwert soll jedoch, insbesondere mit Blick auf nicht versicherungspflichtige E-Bikes, an den Wert für versicherungspflichtige Fahrzeuge angeglichen werden.
Achtung: Für E-Scotter gelten die gleichen Grenzwerte wie für Kraftfahrzeuge, da diese auch versicherungspflichtig sind. - der zweite für das Strafverfahren maßgebliche Grenzwert ist ein Blutalkoholwert von 1,1 ‰. Ab Erreichen dieses Wertes gilt der Fahrer als abnsolut fahruntüchtig. Dies bedeutet, dass der Fahrer unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen aufgetreten sind oder er das Fahrzeug tatsächlich noch sicher führen konnte, als fahruntüchtig nach dem Gesetzt angesehen wird. Folge hiervon ist in jedem Fall die Strafbarkeit des Verhaltens.
Für Fahrer von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, etwa Fahrrädern, besteht derzeit noch ein Grenzwert von 1,6 ‰ für die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit. Der Grenzwert soll jedoch, insbesondere mit Blick auf nicht versicherungspflichtige E-Bikes, an den Wert für versicherungspflichtige Fahrzeuge angeglichen werden.
Achtung: Für E-Scotter gelten die gleichen Grenzwerte wie für Kraftfahrzeuge, da diese auch versicherungspflichtig sind. - weitere Grenzwerte, die nach Abschluss des Strafverfahrens wichtig sein können, sind Blutalkoholwerte von 1,6‰ und 2,0 ‰.
Ab dem Wert von 1,6 ‰ ist das zuständige Straßenverkehrsamt verpflichtet eine MPU anzuordnen, wenn die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt oder die Frage der charakterlichen Eignung des Fahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden sollen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei geringeren Blutwerten ab 1,1 ‰ und dem Auftreten von Ausfallerscheinungen bereits regelmäßig eine MPU angeordnet werden soll (vgl.: BVerwG 3 C 3.20 – Urteil vom 17. März 2021).
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰ ist im Rahmen der MPU zwingend ein Alkoholabstinenzprogramm zu durchlaufen, welches mindestens 12 Monate dauert. Bei geringeren Blutwerten ist ein solches in der Regel ebenfalls zu erbringen, die Entscheidung steht den MPU-Dienstleitern aber im Einzelfall frei.
b) weitere Rauschmittel
Für alle weiteren Rauschmittel bestehen keine festen Grenzwerte, die automatisch eine absolute Fahruntüchtigkeit herbeiführen. Wird etwa Lachgas oder Cannabis beim Betroffenen festgestellt, kommt es immer entscheidend darauf an, ob Ausfallerscheinungen vorgelegen haben.
Hierbei können jedoch bereits minimale Fahrfehler oder Kleinigkeiten wie eine stotternde Ausprache oder ein nervöses Auftreten gegenüber von Polizeibeamten zur Annahme einer Ausfallerscheinung, mit der Folge der Strafbarkeit des eigenen Verhaltens, führen.
Der Grenzwert für Cannabis von 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum ist für die Frage der Strafbarkeit nicht ausschlaggebend, da mit Überschreiten des Grenzwertes lediglich gegen eine Bußgeldvorschrift verstoßen wurde. Bei der Bewertung der Fahrtüchtigkeit im Strafverfahren, kann dieser Grenzwert dennoch im Zusammenspiel mit anderen Umständen und Ausfallerscheinungen als ein Indiz von vielen herangezogen werden.
3. Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen einer Trunkenheit im Straßenverkehr teilen sich auf in die unmittelbare Strafe, die das StGB vorsieht, und die Nebenfolgen nach § 69 StGB.
Als Strafe ist meist eine Geldstrafe in mittlerer Schwere zu erwarten, die sich am Einkommen des Angeklagten orientiert. Lediglich bei schwerwiegenden oder mehrfachen Verstößen, kann auch eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr, auch ohne Bewährung, verhängt werden.
Die deutlich schwerwiegenderen Kosequenzen bilden jedoch meist die Nebenfolgen nach § 69 StGB, die Führerscheinmaßnahmen.
So wird die Fahrerlaubnis im Fall der Veruteilung beinahe immer vollständig entzogen. Mithin verliert der Angekalgte nicht nur seine Führerscheinkarte, sondern generell die Erlaubnis jegliche Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.
Zusätzlich wird regelmäßig eine Sperrfrist von bis zu zwei Jahren verhangen. Dabei kehrt der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist nicht automatisch zurück. Nach Ablauf der Sperrfrist darf lediglich das Straßenverkehrsamt Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bearbeiten und entscheiden. Die Voraussetzungen für die Neuerteilung bestimmt hierbei das Straßenverkehrsamt selbst nicht der Richter. Regelmäßig wird hier eine MPU angefordert werden.
Der Antrag auf Neuerteilung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden, es empfiehlt sich meist eine Antragstellung circa drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist, da die Bearbietungszeit des Antrag für gewöhnlich sechs bis acht Wochen andauert.
Durch eine umfassende Aufarbeitung des Sachverhalts und eine versierte Verteidigung im Verfahren kann der endgültige Entzug der Fahrerlaubnis durch einen spezialisierten Verteidiger oft verhindert werden. Auch die Umwandlung in ein Fahrverbot oder die Beschränkung auf private Fahrten sind möglich. Daher ist es dringend zu empfehlen, immer sofort einen Anwalt zu Rate zu ziehen, am besten bereits in der laufenden Polizeikontrolle.
Neben dem endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis kann diese auch nach den § 111a StPO und § 69 StGB vorläufig für die Dauer des Ermittlungsverfahrens entzogen werden.
Zwar handelt es sich bei Führerscheinsachen um Verfahren, die beschleunigt zu bearbeiten sind, die Verfahren dauern dennoch regelmäßig mehrere Monate an, bevor es zu einem Gerichtstermin und einer Entscheidung kommt. Während dieser Zeit kann die Fahrerlaubnis langfristig entzogen sein, was schwerwiegende Einschränkungen und Konsequenzen mit sich bringt. Die Zeit des vorläufigen Entzug kann in beschränktem Umfang auf eine spätere Sperrfrist angerechnet. werden.
Um einen langfristigen Entzug der Fahrerlaubnis während des Ermittlungsverfahrens zu verhindern, ist jedenfalls dringend ein Rechtsanwalt mit der Sache zu beauftragen.
Aus der Vielzahl der einschlägigen Vorschriften, der verschiedenen Grenzwerte, der komplizierten Rechtslage, der verschiedenen zuständigen Behörden, des exakten notwendigen Timings und der gravierenden Folgen, die ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr beinhaltet, empfehlen wir, sich stets so früh wie möglich im Verfahren von einem Anwalt beraten zu lassen. Regelmäßig sollte der Anwalt auch mit der weiteren Verteidigung und Verfahrensführung beauftragt werden.
Wenn Sie Rat wegen eines Verfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr suchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.